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Kleinfeuerwerk der Kategorie 2 - auch bekannt als Silvesterfeuerwerk

Feuerwerkskörper (pyrotechnische Gegenstände) der Kategorie 2 (früher Klasse II) dürfen nur an Silvester und Neujahr abgebrannt werden (§ 23 Abs.1. 1. Sprengstoffverordnung - 1.SprengV -)

Das Ordnungsamt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Dies geht jedoch nur bei begründetem Anlass. Begründete Anlässe sind z.B. Hochzeit, Hochzeitsjubiläum (25 Jahre, 50 Jahre, 60 Jahre und alle weiteren 5 Jahre), Firmenjubiläum 25 Jahre und weitere 25 Jahre, 18. Geburtstag und ab dem 80. Geburtstag im 5 Jahresrhythmus, außerdem traditionelle bzw. gemeindliche Veranstaltungen mit öffentlichem Interesse.

Ausnahmegenehmigung beantragen

Möchten Sie außerhalb von Silvester und Neujahr (vom 2. Januar bis zum 20. Dezember eines Jahres) ein Kleinfeuerwerk der Kategorie 2 abbrennen, müssen Sie somit eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks beantragen. Näheres zum Antragsverfahren sowie zu Fristen und das Antragsformular finden Sie im Serviceportal der Fontanestadt Neuruppin.

Feuerwerke der Kategorien 3, 4 (Mittel- und Großfeuerwerk - früher Klasse III, IV), Bühnenfeuerwerk der Kategorie T1, T2, P1, P2

Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Kategorie 3 und 4 (T1, T2, P1, P2) dürfen ausschließlich nur von Befähigungsschein- und Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) und nur nach vorheriger Anzeige bei der Ordnungsbehörde abgebrannt werden!!

Nähere Informationen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren erhalten Sie bei telefonischer oder schriftlicher Anfrage unter unten aufgeführtem Kontakt.

Kontakt

Frau Kleiner

Ordnungsamt

Sachgebiet Ordnung und Gewerbe / Koordinierungsstelle Veranstaltungen / Sondernutzung

Kontakt

Herr Ex

Ordnungsamt

Sachgebiet Ordnung und Gewerbe / Sachgebietsleitung